Internationale Klimakooperation
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Kriterien
für einen effektiven globalen Klimaschutz
Wasil | Mario | Hette
Wasil | Mario | Hette
Aus
aktuellem Anlass widmet sich der folgende Blogeintrag der internationalen
Klimakooperation, zu der sich die Staats- und Regierungschefs der sieben
bedeutendsten Industrienationen beim G7-Gipfel auf Schloss Elmau in ihrem
Abschlussdokument vom 8. Juni 2015 bekannt haben:
„Wir bekräftigen unsere feste Entschlossenheit, im Rahmen der Klimakonferenz im Dezember dieses Jahres in Paris (COP21) ein Protokoll, eine andere rechtliche Übereinkunft oder ein vereinbartes Ereignis mit rechtlicher Wirkung unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) zu erzielen [...].“ (Abschlusserklärung des G7-Gipfels, S. 14)
Im
Zusammenhang mit dem Klimaschutz spielt die Einhaltung des 2-Grad-Ziels eine
wichtige Rolle. Es handelt sich um das Bekenntnis der Staatengemeinschaft, die
globale Erderwärmung um nicht mehr als zwei Grad Celsius gegenüber der
Temperatur vor der Industrialisierung zu erhöhen. Dies soll unter anderem durch
die Reduktion von Treibhausgasen, insbesondere von CO2-Emissionen,
geschehen. Bisher liegt der Temperaturanstieg bei 0,8 Grad, weshalb die Staaten
noch ein Spielraum von 1,2 Grad bis zum Erreichen des kritischen 2-Grad-Ziels
haben. Den G7 kommt eine besondere Vorreiterrolle zu, weil die vertretenen
Industrienationen ungefähr ein Viertel des globalen Treibhausgasausstoßes bei
einem Anteil von gerade einmal 10 Prozent der Weltbevölkerung verantworten.
1 Wirtschaft
1.1 Problemdefinition | Theorie der
externen Effekte
Die grundlegende Problematik des Umweltschutzes im Allgemeinen und des Klimaschutzes im Speziellen betrifft das Erreichen einer optimalen Nutzung der Umwelt durch die Gesellschaft. Im ökonomischen Sinn handelt es sich bei der unbeschadeten Umwelt um ein öffentliches Gut, das sich in vielerlei Hinsichten von privaten Gütern unterscheidet. Drei ökonomisch relevante Eigenschaften öffentlicher Güter werden im Folgenden mit Bezug auf die Umwelt näher betrachtet. Zum einen zeichnen sich öffentliche Güter durch das Nicht-Ausschlussprinzip aus, dem zufolge ein öffentliches Gut von n Wirtschaftssubjekten vollständig konsumiert werden kann, ohne dass ein Wirtschaftssubjekt vom Konsum ausgeschlossen werden kann. Weiterhin hat die Erhöhung der Zahl n der konsumierenden Wirtschaftssubjekte keinen Einfluss auf das Konsumniveau des Einzelnen, was als Prinzip der Nicht-Rivalität im Konsum bezeichnet wird (vgl. Krugman, 2010, S. 623). Als umweltrelevantes Beispiel eignet sich unverschmutzte Luft, die im Freien von einer beliebigen Anzahl Konsumenten konsumiert werden kann, ohne dass ein zusätzlicher Konsument vom Atmen der unverschmutzten Luft ausgeschlossen werden kann und ohne dass allen anderen Konsumenten aus dem zusätzlichen Konsum ein Nachteil entsteht. Folglich ist auch die Effizienzbedingung zur optimalen Ressourcenallokation anders definiert als bei privaten Gütern: Die Bereitstellung eines öffentlichen Gutes ist pareto-effizient, wenn die entstehenden Grenzkosten dem aggregierten gesellschaftlichen Grenznutzen aller Konsumenten, und nicht dem Grenznutzen eines einzelnen Konsumenten entspricht (vgl. Feess u. Seeliger, 2013, S. 35 ff.). Dies bedeutet, dass weitere Einheiten des öffentlichen Gutes solange bereitgestellt werden sollten, bis die Summe des Nutzens aller Individuen aus einer zusätzlichen Einheit (ausgedrückt in ihrer Zahlungsbereitschaft), den zusätzlich entstehenden Bereitstellungskosten entspricht. Dieser Punkt des Ausgleichs zwischen Grenzkosten und Grenznutzen ist optimal, weil für niemanden eine Verbesserung erzielt werden kann, indem mehr oder weniger Einheiten zur Verfügung gestellt werden. Die folgende Gleichung beschreibt diesen Zusammenhang mathematisch:
Praktisch kann dieses Gleichgewicht
jedoch wenn überhaupt nur mit Schwierigkeiten erreicht werden, da die notwendige
Koordination zum Ausgleich von Grenznutzen und Grenzkosten mit hohen
Transaktionskosten verbunden ist. Hierfür müssten sich alle Konsumenten, die
beispielsweise von etwas weniger verschmutzter Luft profitieren würden
gemeinsam in Verhandlungen dafür einsetzen, dass diese bereitgestellt wird. Weiterhin tritt im Zusammenhang mit
öffentlichen Gütern häufig das Problem der externen
Effekte auf. Ein externer Effekt entsteht, wenn ein Wirtschaftssubjekt B
mit seinen Entscheidungen einen direkten Einfluss auf eine Variable y der
Nutzen- oder Produktionsfunktion f des Wirtschaftssubjekts A hat, ohne dass B
die Auswirkungen seines Handels bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt,
und ohne dass die Auswirkungen in Marktprozessen, wie zum Beispiel der
Preisfindung, erfasst werden (vgl. Feess u. Seeliger, 2013, S. 39):
So
stellt etwa eine Luftverschmutzung durch eine Schadstoffe emittierende Fabrik (Wirtschaftssubjekt
B) einen externen Effekt dar, wenn für eine im benachbarten Park picknickende
Gruppe (Wirtschaftssubjekt A) aufgrund der Emissionen der Nutzen ihrer
Picknickaktivität sinkt, da „saubere Luft“ als Variable y ihrer Nutzenfunktion f
von den Emissionen negativ betroffen ist. Da die wirtschaftlichen Akteure bei
ihrer Entscheidungsfindung oder „Strategiewahl“, basierend auf ihrer
individuellen Nutzen- oder Gewinnmaximierung, die entstehenden externen Effekte
nicht berücksichtigen, ergibt sich keine wohlfahrtsoptimale Situation (vgl.
Feess u. Seeliger, 2013, S. 41 ff.).
Aufgrund dieser praktischen und theoretischen Probleme im Zusammenhang mit der effizienten Bereitstellung öffentlicher Güter, kann die Marktlösung allein kein optimales Gleichgewicht herbeiführen. Das Ziel gelungener Umwelt- bzw. Klimapolitik ist es demnach, eine wohlfahrtsoptimale Situation anzustreben und das durch externe Effekte entstandene Marktversagen zu korrigieren.
Aufgrund dieser praktischen und theoretischen Probleme im Zusammenhang mit der effizienten Bereitstellung öffentlicher Güter, kann die Marktlösung allein kein optimales Gleichgewicht herbeiführen. Das Ziel gelungener Umwelt- bzw. Klimapolitik ist es demnach, eine wohlfahrtsoptimale Situation anzustreben und das durch externe Effekte entstandene Marktversagen zu korrigieren.
1.2 Umweltpolitische Lösungsstrategien
| Auflagen, Steuern, Zertifikate
In der Umweltpolitik wird aus diesem Grund die Internalisierung der externen Effekte angestrebt, das heißt die Wirkung externer Effekte soll in die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der relevanten Akteure integriert werden, sodass durch die individuelle Nutzen- bzw. Gewinnmaximierung wieder ein gesamtwirtschaftliches Wohlfahrtsoptimum erreicht werden kann. So seien beispielsweise in Abbildung 2 Grenznutzen und Grenzkosten der Gesellschaft bei der Reduktion von Schadstoffemissionen dargestellt (vgl. Heinrichs, 2014, S. 267). Die Grenzkosten steigen, weil es schwerer fällt auf eine weitere Einheit zu verzichten, wenn bereits große Mengen an Schadstoffemissionen vermieden werden. Ebenso fällt der Grenznutzen der Emissionsreduktion, da eine weitere vermiedene Einheit weniger wertgeschätzt wird, wenn die Luftqualität bereits hoch ist. Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur globalen Klimaerwärmung geben Grund zu der Annahme, dass aktuell der Nutzen einer Reduktion der Schadstoffemissionen um eine zusätzliche Einheit die hierbei entstehenden Kosten übersteigt (Stern, 2007, S. 285). Es ist daher erstrebenswert, die Emissionen weiter zu reduzieren und sich so dem gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtsoptimum zu nähern.
In der Umweltpolitik wird aus diesem Grund die Internalisierung der externen Effekte angestrebt, das heißt die Wirkung externer Effekte soll in die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der relevanten Akteure integriert werden, sodass durch die individuelle Nutzen- bzw. Gewinnmaximierung wieder ein gesamtwirtschaftliches Wohlfahrtsoptimum erreicht werden kann. So seien beispielsweise in Abbildung 2 Grenznutzen und Grenzkosten der Gesellschaft bei der Reduktion von Schadstoffemissionen dargestellt (vgl. Heinrichs, 2014, S. 267). Die Grenzkosten steigen, weil es schwerer fällt auf eine weitere Einheit zu verzichten, wenn bereits große Mengen an Schadstoffemissionen vermieden werden. Ebenso fällt der Grenznutzen der Emissionsreduktion, da eine weitere vermiedene Einheit weniger wertgeschätzt wird, wenn die Luftqualität bereits hoch ist. Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur globalen Klimaerwärmung geben Grund zu der Annahme, dass aktuell der Nutzen einer Reduktion der Schadstoffemissionen um eine zusätzliche Einheit die hierbei entstehenden Kosten übersteigt (Stern, 2007, S. 285). Es ist daher erstrebenswert, die Emissionen weiter zu reduzieren und sich so dem gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtsoptimum zu nähern.
Im Folgenden werden die verschiedenen grundlegenden umweltpolitischen Instrumente dargestellt, mit deren Hilfe ein Einfluss auf das Verhalten schadstoffemittierender Unternehmen ausgeübt und so eine Internalisierung externer Effekte bewirkt werden kann. Zunächst wäre eine Regulierung durch Umweltauflagen möglich, das heißt durch eine vorgeschriebene, nicht zu überschreitende Emissionsmenge (command-and-control-policy). Jedes Unternehmen ist in diesem Fall ungeachtet seiner Grenzvermeidungskosten (GVK) gezwungen, seine Emissionen bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Maß zu reduzieren. Wie Abbildung 3 zeigt, reduzieren die Unternehmen dementsprechend ihre Emissionen ausgehend vom Schnittpunkt der GVK mit der Abszisse hin zum links davon gelegenen ökologischen Ziel E*. Vom ursprünglichen Achsenschnittpunkt aus betrachtet steigen die GVK, da der Verzicht auf eine zusätzliche Einheit schwerer fällt je mehr Emissionen bereits vermieden wurden. Hierbei entstehen Unternehmen mit unterschiedlichen GVK auch unterschiedliche Vermeidungskosten (VK), da die den VK entsprechenden dreieckigen Flächen unter den GVK unterschiedlich groß sind. Die Last der Reduktion wird folglich ungleich auf die verschiedenen Unternehmen verteilt (vgl. Krol, 2002, S.455).
Dieses Ergebnis kann durch den Einsatz einer Emissionssteuer optimiert werden. Der Grundgedanke der Emissionssteuer ist es, jede emittierte Schadstoffeinheit mit einem Steuersatz t zu besteuern. Da in diesem Fall jedes Unternehmen seine Emissionen so lange reduziert bis die Kosten der Reduktion um eine zusätzliche Einheit genau der für diese Einheit anfallenden Emissionssteuer entsprechen, handelt es sich bei der Steuer um einen marktbasierten Ansatz. Gemäß der Steigung der GVK-Kurve jedes Unternehmens werden die Unternehmen ihre Emissionen um unterschiedlich viele Einheiten reduzieren, wobei ihnen auch unterschiedliche Kosten entstehen. Insgesamt wird die Last der Emissionsreduktion so stärker auf diejenigen Unternehmen umverteilt, denen bei der Reduktion weniger Kosten entstehen, wobei jedoch trotzdem alle die gleichen Grenzkosten tragen. Auf diese Weise können der Auflagenlösung gegenüber Wohlfahrtsgewinne erzielt werden, da die gleiche Emissionsreduktion mit geringeren gesamtwirtschaftlichen Kosten realisiert werden kann. Diese im Vergleich zur Auflagenlösung eingesparten Kosten sind in Abbildung 4 grün markiert. Ein bestimmtes ökologisches Ziel in Form einer Emissionshöchstgrenze kann jedoch ohne Kenntnis der aggregierten GVK-Kurve nur durch eine trial-and-error-Anpassung des Steuersatzes erreicht werden (vgl. Endres, 2013, S. 131).
Einem ähnlichen Ansatz folgt der Emissionszertifikathandel. Hierbei wird
eine festgelegte Anzahl marktfähiger Emissionszertifkate vergeben, die insgesamt
zu Emissionen in Höhe des festgelegten ökologischen Ziels berechtigen. Jedes
Unternehmen wird dementsprechend ähnlich dem Prinzip der Emissionssteuer Emissionszertifikate
nachfragen, solange der Preis eines Zertifikats niedriger als die Kosten zur
Reduktion einer zusätzlichen Einheit ist. Über das Gleichgewicht des fixen
Zertifikatangebots und der aggregierten Nachfrage aller Unternehmen bestimmt
sich demnach der Preis eines Zertifikats (vgl. Mankiw, 2012, S. 264).
1.3 Analyse der Effektivität
| Zur Reduktion von CO2
– Emissionen
Im Sinne
einer globalen Klimakooperation muss dementsprechend auf internationaler Ebene
entschieden werden, welches umweltpolitische Instrument mit seinen
Eigenschaften am geeignetsten ist, um die weltweit ausgestoßenen Treibhausgase zu
reduzieren und das Ziel der Klimaerwärmung um nicht mehr als 2°C im Vergleich
zum Niveau vor der Industrialisierung zu erreichen. Der folgende Vergleich der
drei Instrumente anhand der Vergleichskategorien ökologische Treffsicherheit, ökonomische Effizienz und dynamische Anreizwirkung zu steigender
Emissionsreduktion für den speziellen Fall von CO2 – Emissionen
kann aus ökonomischer Sicht als Entscheidungsgrundlage für die Wahl eines geeigneten
Instruments zur globalen Emissionsreduktion herangezogen werden.
Im
Hinblick auf die ökologische
Treffsicherheit sind Umweltauflagen den anderen beiden Instrumenten klar
überlegen, weil für alle Unternehmen ein starker Anreiz besteht, den
Emissionsgrenzwert einzuhalten. Eine Emissionssteuer hingegen wird das angestrebte
Emissionsniveau nur durch nachträgliche Anpassung des Steuersatzes und somit
nicht treffsicher erreichen. Durch den Zertifikathandel ist ein ökologisches
Ziel in Form von Imissionsgrenzwerten nur mittelmäßig treffsicher zu erreichen,
da durch den Handel ungewiss ist, an welchem Ort Schadstoffe emittiert werden.
Im speziellen Fall der CO2 – Emissionen ist dieses Argument jedoch
entkräftet, da deren klimaverändernde Wirkung unabhängig vom Emissionsort ist,
und Zertifikate so durch die festgelegte Gesamtemissionsmenge an
Treffsicherheit mit der Auflagenlösung gleichzustellen sind (vgl. Feess u. Seeliger,
2013, S. 122).
Die ökonomische Effizienz betreffend sind Auflagen jedoch das schwächste Instrument, da um Kosten- und darüber hinaus Paretoeffizienz zu erreichen, die Kenntnis aller individuellen GVK nötig wäre um individuelle Grenzwerte festzulegen (vgl. Feess u. Seeliger, 2013, S. 61). Über die Lösungen der Emissionssteuer und Emissionszertifikate hingegen wird Kosteneffizienz automatisch erreicht, auch ohne die Kenntnis der GVK. Um hingegen Paretoeffizienz zu erreichen, wäre in beiden Fällen die Kenntnis der aggregierten GVK nötig, die sich jedoch mit relativ geringem Informationsaufwand schätzen lässt (vgl. Feess u. Seeliger, 2013, S. 123). Um beide Instrumente in eine Rangfolge zu bringen, ist demnach eine Analyse der Auswirkungen einer Fehlschätzung der GVK sinnvoll. Aufgrund der Lage der Kurven ergibt sich, dass die zu erwartenden Wohlfahrtsverluste im Fall einer Fehleinschätzung dafür sprechen Emissionszertifikate vorzuziehen, wenn die Grenznutzenfunktion im relevanten Bereich steiler ist, als die GVK. Theoretisch ist weiterhin anzunehmen, dass dies für den speziellen Fall der CO2 – Emissionen gegeben ist, da sich die CO2 – Reduktion aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten CO2 einzusparen, relativ flach verläuft. Der theoretischen Annahme folgend wäre der Handel mit CO2 – Emissionszertifikaten einer entsprechenden CO2 – Steuer überlegen (für eine detaillierte Darstellung und Erklärung der zugrundeliegenden Analyse siehe Feess u. Seeliger, 2013, S. 276-280).
Schließlich sind Umweltauflagen auch im Hinblick auf ihre dynamische Anreizwirkung beiden anderen Instrumenten unterlegen, weil für Unternehmen kein Anreiz besteht, ihre Emissionen über das ökologische Ziel hinaus zu reduzieren. Im Gegensatz dazu bietet eine Emissionssteuer den idealen Anreiz zur fortschreitenden Emissionsreduktion, zum Beispiel durch technologische Innovationen, da mit jeder eingesparten Emissionseinheit auch Kosten eingespart werden (vgl. Endres, 2013, S.228). Mit einer Einschränkung gilt dieses Prinzip auch für Emissionszertifikate, jedoch fällt hier mit jeder technologischen Neuerung der Zertifikatspreis und somit auch der Anreiz für einen weiteren technologischen Fortschritt zugunsten der Umwelt (Endres, 2013, S.162).
Folglich lässt sich im Gesamtergebnis feststellen, dass unter Einbeziehung relevanter instrumentspezifischer Vor- und Nachteile die Emissionszertifikate aktuell aus ökonomischer Sicht am besten geeignet sind, CO2 – Emissionen nicht nur auf nationaler, sondern insbesondere auch auf regionaler und internationaler Ebene zu reduzieren. Diese relativ junge theoretische Erkenntnis (vgl. Tietenberg, 2010, S. 361) muss sich jedoch auch praktisch weltweit durchsetzen, um einen entscheidenden Beitrag zum Erreichen des 2-Grad-Ziels zu leisten.
2 Recht
2.1 Umweltvölkerrechtliche Einordnung | Klimaschutz
Im Folgenden wird der internationale
Klimaschutz aus völkerrechtlicher Sicht analysiert, der sich thematisch dem
modernen Umweltrecht zuordnen lässt, das sich sowohl von einem regionalen als
auch von einem universalen Standpunkt aus betrachten lässt. Auf regionaler
Ebene ist der Klimaschutz unter anderem in der Europäischen Union in Form des
Emissionshandels relevant. Auf universaler Ebene ist das Kyoto-Protokoll im Bereich
des Klimaschutzes einschlägig. Im Fokus der rechtswissenschaftlichen Analyse
steht ausgehend von dem G7-Gipfel im Juni 2015 in Elmau und im Hinblick auf die
Klimakonferenz COP21 im Dezember 2015 in Paris der Klimaschutz auf ebenjener
universalen Ebene. Die rechtliche Bedeutung des Kyoto-Protokolls wird im Folgenden
anhand des Framework and
Protocol-Ansatzes erläutert. Anschließend werden anhand einer rechtsvergleichenden
Analyse Unterschiede zwischen dem Kyoto-Protokoll und dem Montreal-Protokoll herausgearbeitet,
die für die unterschiedliche Wirksamkeit der beiden Protokolle verantwortlich
sein könnten. Das Montreal-Protokoll nimmt als Umweltabkommen eine
Vorbildfunktion ein und gilt als ein Beispiel für ein starkes Umweltabkommen.
Das Kyoto-Protokoll stellt ein eher schwaches Abkommen dar (vgl. Sunstein, S.
44).
2.2 Framework and Protocol-Ansatz | UNFCCC und
Protokoll von Kyoto
Der Framework and Protocol-Ansatz basiert auf der Idee, eine feste
Rahmenkonvention (framework) mit
einem flexiblen Instrumentarium (protocol)
zur konkreten Ausgestaltung der angestrebten Ziele zu kombinieren (vgl.
Vitzthum, §5 Rn. 122, 145). Dabei handelt es sich jeweils um völkerrechtliche
Verträge, welche die Rechtsüberzeugungen
der Staaten widerspiegeln und rechtsverbindlich sind. Sie unterscheiden sich
jedoch hinsichtlich ihrer Regelungsdichte. Während sich Staaten in einer
Rahmenkonvention grundsätzlich zu Schutzzielen bekennen, werden ihre
Rechtsüberzeugungen in einem Protokoll konkretisiert, welches die Schutzziele quantifiziert
und mit technischem Fortschritt und zunehmendem Wissen angepasst werden kann.
Im Bereich des Klimaschutzes bildet
das Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) die Grundlage des universalen
Klimaschutzes. Die Klimarahmenkonvention wurde im Jahre 1992 in Rio de Janeiro
auf der Konferenz der Vereinten Nationen
über Umwelt und Entwicklung verabschiedet. Derzeit umfasst sie 195
Vertragsstaaten und die EU (vgl.
http://unfccc.int/essential_background/convention/status_of_ratification/items/2631.php).
Das Ziel der Klimarahmenkonvention, die „Stabilisierung der
Treibhausgaskonzentrationen auf [einem] Niveau [zu halten], das eine
gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert“ (Art. 2
UNFCCC), ist vage formuliert und bedarf einer Konkretisierung. In diesem
Zusammenhang spielt der Grundsatz der
gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung, der das moderne
Umweltrecht stark geprägt hat, eine entscheidende Rolle und spiegelt sich
insbesondere auch in den Emissionsreduktionspflichten der Klimarahmenkonvention
wider. Demzufolge übernehmen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,
bei der Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkung die
Führung, wohingegen die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, weniger
Verantwortung beim Klimaschutz tragen (für mehr Informationen: vgl. Art. 3 I,
II). Folglich verpflichten sich nur die Industriestaaten, welche im Anhang I
der Klimarahmenkonvention aufgeführt sind, ausdrücklich zu
Emissionsreduktionspflichten (vgl. Art. 4 II). Ebenjene Konkretisierungen der Klimarahmenkonvention sollen in jährlichen
Abständen zwischen den Vertragsparteien erfolgen (vgl. Art. 7 IV). Als ein
solches Beispiel dient die Konferenz in Kyoto im Jahre 1997, auf welcher die
Staaten das Protokoll von Kyoto verabschiedeten,
in dem erstmalig völkerrechtlich verbindliche Oberwerte für den Ausstoß von
Treibhausgasen in Industriestaaten festgelegt wurden. Die angestrebte Reduktion beläuft sich auf 5,2
Prozent gegenüber dem Emissionsniveau im Jahre 1990 (vgl. Art. 3 I
Kyoto-Protokoll). Zu diesem Ziel haben sich insgesamt 192 Vertragsparteien im
Rahmen des Kyoto-Protokolls bekannt (vgl. http://unfccc.int/kyoto_protocol/
status_of_ratification/items/2613.php).
status_of_ratification/items/2613.php).
Auch das Kyoto-Protokoll als
Konkretisierung der Klimarahmenkonvention regelte jedoch unter anderem den
Bereich der individuellen Ausgestaltung der Emissionsreduktionspflichten nicht
abschließend. Die Konkretisierung der sogenannten flexiblen Mechanismen der
Verpflichtungen der Industriestaaten wurde auf der Konferenz von Marrakesch im Jahre
2005 vereinbart (vgl. BMUP, S. 4). Das Übereinkommen
von Marrakesch regelt vier Mechanismen, welche die Industriestaaten zur
Erfüllung ihrer Emissionsreduktionsverpflichtungen anwenden (vgl. Vitzthum, §5
Rn. 147). Erstens wurde der Emissionshandel auf universaler Ebene eingeführt.
Zweitens wurde der Clean Development
Mechanism geschaffen, welcher Industriestaaten die Möglichkeit gibt, Emissionsreduktionsprojekte
in Entwicklungsländern durchzuführen und sich die Verminderung der Emissionen
durch zum Beispiel den Bau eines Windparks in Indien anrechnen zu lassen. Der
dritte Mechanismus der Joint Implementation
basiert auf einem ähnlichen Konzept, allerdings im Hinblick auf
Investitionsprojekte in Industriestaaten. Viertens besteht durch das Burden Sharing die Möglichkeit, dass
sich mehrere Industriestaaten zusammenschließen und ihre Reduktionspflichten
gemeinsam erfüllen können, wobei die
Last intern auf die verschiedenen Mitgliedsstaaten des Staatenverbundes
umverteilt werden kann. Dieser Mechanismus ist insbesondere für die EU wichtig.
2.3 Rechtsvergleich | Kyoto-Protokoll v.
Montreal-Protokoll
Ein Grund dafür, dass sich die
Vertragsstaaten noch nicht auf ein Nachfolgeabkommen für das im Jahre 2012
auslaufende Kyoto-Protokoll verständigen konnten, wird unter anderem durch die
ungleichen Belastungen bei der Emissionsreduktion zwischen Industrie- und
Entwicklungsländern erklärt (vgl. Herdegen, §52 Rn. 3). Es lässt sich
festhalten, dass der Klimaschutz zurzeit schwach ausgeprägt ist und die
Erwartungen an die COP21 hoch sind. Folglich stellt sich die Frage, wie das auf
der Konferenz neu zu erarbeitende Protokoll durch eine optimierte rechtliche
Ausgestaltung gestärkt werden kann. Denn obwohl die Voraussetzungen zu den
Protokollen unterschiedlich waren und sich aus politischer und wirtschaftlicher
Perspektive womöglich andere Schlussfolgerungen ziehen lassen, ist ein Blick
auf das Montreal-Protokoll trotzdem hilfreich, um durch einen Rechtsvergleich
ein Post-Kyoto-Protokoll als völkerrechtlichen Vertrag und Ergebnis der COP21
zu stärken.
Dem Montreal-Protokoll liegt
ebenfalls eine Rahmenkonvention zugrunde. Es handelt sich um das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht aus dem Jahre
1985. Beiden Rahmenkonventionen sind die Pflichten zur Umsetzung durch
geeignete Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen gemein, über welche die
Staaten im Rahmen ihrer Informationspflichten dem jeweiligen Sekretariat
Bericht erstatten müssen. Was die Umsetzung der Rahmenkonventionen betrifft, so
unterscheidet sich der räumliche
Anwendungsbereich beider Protokollen. Denn das Montreal-Protokoll wurde im
Vergleich zum Kyoto-Protokoll auch von den Vereinigten Staaten, und somit von
allen Staaten (mit der Ausnahme von Andorra und dem Heiligen Stuhl) ratifiziert
(vgl. http://www.environment.gov.au/protection/ozone/publications/universal-ratification-montreal-protocol).
Auf politik- oder wirtschaftswissenschaftliche Erklärungsansätze soll an dieser
Stelle verzichtet werden, denn die Feststellung genügt, dass die universelle Teilnahme
der Staaten am Montreal-Protokoll zur Stärkung des Protokolls geführt hat. Auch
der Grundsatz der gemeinsamen, aber
unterschiedlichen Verantwortung und die Quantifizierung bestimmter Schutzziele finden sich bereits in
beiden Protokollen wieder (die Reduktion im Montreal-Protokoll belief sich
anfangs auf 50 Prozent bis 1999 und wurde auf den Londoner Folgekonferenzen
noch weiter verschärft) und bedürfen aus diesem Grund keiner tiefer gehenden
Analyse.
Die folgenden drei Faktoren werden in
den Protokollen unterschiedlich geregelt und bieten somit einen Ansatzpunkt
dafür, das Kyoto-Protokoll durch eine Übernahme der Regelungen aus dem
Montreal-Protokoll zu stärken. Die Rechtsdurchsetzung
gestaltet sich im Kyoto-Protokoll zum größten Teil durch den Einsatz kooperativer Mittel (vgl.
http://unfccc.int/kyoto_protocol/compliance/items/3024.php; Hobe, S. 513). Dies
spiegelt sich insbesondere im Bereich der
Erfüllungshilfe wider, welche von einer Unterstützungsabteilung koordiniert
wird und auf der Annahme fußt, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen
nicht absichtlich erfolgt, sondern auf wirtschaftliche, technische oder
administrative Mängel zurückzuführen ist. Folglich werden jene Staaten, die
ihre Verpflichtungen nicht einhalten, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
unter anderem durch finanzielle und technische Hilfe unterstützt. Die Erfüllungskontrolle wird von einer
Durchsetzungsabteilung geleitet. Staaten, die ihre Reduktionspflichten nicht
einhalten, müssen auf Beschluss der Durchsetzungsabteilung einen Aktionsplan
umsetzen, verlieren ihre Emissionshandelsrechte und müssen ihren
Verpflichtungen in der nächsten Verpflichtungsperiode zuzüglich einer
30-prozentigen Wiedergutmachungsrate erfüllen. Dass die Staaten bei
Nichteinhaltung aber nicht sofort bestraft werden und sich den Auflagen der
Durchsetzungsabteilung durch Nichtverpflichtung wieder entziehen können (Kanada
trat zum zu Beginn des Jahres 2012 aus dem Kyoto-Protokoll aus), lässt den Rechtsdurchsetzungsmechanismus des
Kyoto-Protokolls insbesondere im Vergleich zu den repressiven Mittels des Montreal-Protokolls sehr schwach
erscheinen. Im Montreal-Protokoll stellt die selektive, diskriminierende
Anwendung von Handelssanktionen ein Instrument der Vertragsparteien gegen jene
dar, welche die vom Montreal-Protokoll erfassten Stoffe weiterhin verwenden.
Dies ergibt sich aus Art. 4 des Montreal-Protokolls, in dem Ein- und
Ausfuhrverbote gegenüber Nichtsvertragsparteien geregelt werden, zum Beispiel:
„Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der
geregelten Stoffe [...] aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des
Protokolls ist“ (vgl. Art. 4 I Montreal-Protokoll).
Die Finanzierung im Rahmen des Montreal-Protokolls entspricht einem
Kompensationsmechanismus für die Entwicklungsländer. Ihnen kann eine
wirtschaftliche Benachteiligung durch Gelder aus dem Multilateral Fond gezahlt werden, sodass sie keine negativen Folgen
für ihr Entwicklungspotenzial hinnehmen müssen (vgl. Vitzthum, §5 Rn. 145). Die
G7 haben sich bereits zu der Finanzierung des 100-Milliarden-Dollar-Fonds
bekannt (Abschlusserklärung des G7-Gipfels, S. 6-7). Er befindet sich derzeit
jedoch noch im Ausbau.
Während das Kyoto-Protokoll vier Mechanismen zur flexiblen Handhabung
der Emissionsreduktionspflichten und zusätzliche individuelle Verpflichtungen
(Anlage B) vorsieht, wurden im Montreal-Protokoll die Verpflichtungen anders
ausgestaltet. Es wurde ein universales Reduktionsziel festgelegt, das für
Industrie- und Entwicklungsländer gleichermaßen gilt. Den Entwicklungsländern
wird jedoch bei der Erfüllung ihrer Reduktionsverpflichtungen eine um zehn
Jahre verlängerte Laufzeit gewährt (Art. 5 Montreal-Protokoll). Universale,
quantifizierte Emissionsreduktionspflichten aller Vertragsparteien und ein
stärkerer Kompensierungsmechanismus sind mit dem Grundsatz der gemeinsamen,
aber unterschiedlichen Verantwortung vereinbar und könnten folglich den
räumlichen Anwendungsbereich eines neuen Klimaschutzabkommens im Dezember
erweitern. Eine Stärkung eines ebensolchen Abkommens könnte durch die
Übertragung der repressiven Rechtsdurchsetzungsmittel des Montreal-Protokolls
erfolgen.
3 Politik
Der Faktor Concern gibt dabei wider, wie hoch das entsprechende Umweltproblem auf der Agenda eines Staates steht. Daraus lässt sich schließen, wie viel Ressourcen dieser Staat bereit ist, für die Lösung des Problems unter den gegebenen Umständen aufzubringen. Um diesen Faktor tiefer zu verstehen, muss betrachtet werden, wovon das Interesse eines Staates an einer Problemlösung abhängt – wie diese auf die politische Agenda kommt. Dabei scheinen sich schon beim ersten Blick Unterschiede in der Interessenvermittlung verschiedener Herrschaftsordnungen (Demokratie vs. Nicht-Demokratie) abzuzeichnen, die beachtet werden müssen. Darauf soll weiter unten tiefer eingegangen werden. Ein gestärktes Interesse der Staaten an der Problemlösung trägt zu höherer Effektivität des Umweltregimes bei.
3 Politik
Problemeinordnung und Vorgehensweise
Der Blick auf die Entwicklung des Kyoto-Protokolls, insbesondere auf die Austrittserklärungen zentraler Staaten zur zweiten Verpflichtungsperiode (die Verbleibenden sind für lediglich 15% der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich(Umweltbundesamt, 2013)) zeigt, dass von einem effektiven Regime gegen den Klimawandel kaum gesprochen werden kann. Ein Nachfolgeprotokoll als Ergebnis der UN-Klimakonferenz 2015 in Paris (COP 21) weckt insbesondere nach dem gemeinsamen Bekenntnis der G7 Staats- und Regierungschefs zum Zwei-Grad-Ziel vielerorts die Erwartungen leistungsfähiger zu sein (Süddeutsche, 2015).
Nach einer kurzen Diskussion des Begriffs „Effektivität“ sollen anhand eines Erklärungsmodells von Robert O. Keohane, Peter M. Haas und Marc A. Levy (1993) Faktoren von Effektivität als abhängiger Variable herausgestellt werden. Anschließend sollen Überlegungen angestellt werden, anhand welcher Instrumente diese Faktoren unter den gegebenen Umständen beeinflusst werden könnten, um ein künftiges Protokoll effektiver zu gestalten.
Effektivität| Definition
Oran Young diskutiert den Begriff der Effektivität internationaler Umweltregime in seinem jungen Beitrag (2011), der Kernaussagen und Forschungsergebnisse zu diesem Thema aus der Literatur zusammenfasst. Er schlägt als übergreifende Definition vor, Effektivität als das Ausmaß zu betrachten, indem ein Regime zur Lösung des Problems beiträgt, das zur Gründung des Regimes geführt hat.
Bei spezifischeren Konzepten von Effektivität werden dessen Outputs (Regulierungen und [institutionelle] Infrastruktur) oder Outcomes (Verhaltensänderungen relevanter Akteure) betrachtet. Dabei liegt das Augenmerk nicht auf der eigentlichen Lösung des entsprechenden Problems (sog. „impact effectiveness“; messbar nur über einen langen Beobachtungszeitraum – sodass klare Aussagen über das Klima gemacht werden können) sondern setzt an am kollektiven Handeln. Die durch dieses errichteten Institutionen und Regime können Interaktionen zwischen den Akteuren begünstigen und somit zu einer Problemlösung führen (sog. „output / outcome effectiveness“; unmittelbar beobachtbar). Soll der Fokus kritisch auf die Problemlösung gelegt werden, kann die Leistung eines Regimes in Relation zu den hypothetischen Umständen, die ohne Regime eingetreten wären, oder alternativ zu dessen hypothetischen denkbar besten Leistung gestellt werden.
Da Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge in der Atmosphäre in Verbindung mit dem Klimawandel nicht abschließend erklärt sind, schlägt Owen Greene (1996) für die Bewertung von Effektivität („das Ausmaß“) vor, sich nicht an naturwissenschaftliche Werte sondern an beobachtbare Variablen (z.B. Output oder Outcomes) zu halten.
Erklärungsansatz | Faktoren der Effektivität
Wovon Effektivität eines Umweltregimes abhängt, versuchen Keohane, Haas und Levy anhand ihres, der Regimetheorie zuzuordnenden Erklärungsansatzes der „Drei Cs“ zu erklären. Effektivität als abhängige Variable wird darin beeinflusst von den Faktore „Concern“ (Interesse), „Contractual Environment“ (institutioneller Rahmen) und „Capacity“ (Leistungsfähigkeit). Die institutionelle Ausgestaltung eines Umweltregimes kann dabei diese Faktoren in unterschiedlicher Weise adressieren.
Faktoren der Effektivität nach Haas, Keohane und Levy (1993):
Das „Contractual Environment“ bezieht sich auf den institutionellen Rahmen eines Umweltregimes in welchem Abmachungen getroffen werden können. Ermöglicht dieser den Staaten, Verpflichtungen einzugehen ohne hohes Risiko oder Unfairness wahrzunehmen? Wie adressiert das institutionelle Design das Trittbrettfahrerproblem (engl. „free rider problem“ – der Konsum eines öffentlichen Gutes ohne dafür / für seinen Erhalt aufzukommen)? Senkt das Regime Transaktionskosten (Kosten die für die Aushandlung von Vereinbarungen anfallen)? Der Faktor Contractual Environment gibt wider, wie attraktiv und sicher es Staaten erscheint, sich am Klimaschutz zu beteiligen – Verpflichtungen einzugehen und zu erfüllen.
Schließlich gibt der Faktor „Capacity“ die Leistungsfähigkeit von Staaten an, die Anforderungen des Regimes zu erfüllen. Hat der Staat die nötigen Ressourcen um die Abmachungen umzusetzen? Diese Variable bezieht sich neben materiellen Voraussetzungen (finanzielle Mittel, Technologie etc.) vor allem auch auf politische und administrative Ressourcen (z.B. Leistungsfähigkeit der Verwaltung). Bei der nationalen Implementierung von Maßnahmen kann zudem auch Legitimität als eine dieser Ressourcen eine Rolle spielen, da der Erfolg beschlossener Maßnahmen maßgeblich davon abhängt, in welchem Umfang die vom Staat eingegangenen Verpflichtungen von der Zivilbevölkerung getragen werden. Durch Umverteilung von und Unterstützung mit Ressourcen zwischen den beteiligten Staaten (z.B. durch Technologietransfer zu Entwicklungs- und Schwellenländern, gemeinsame Fonds etc.) kann ein Umweltregime die globale Leistungsfähigkeit im Klimaschutz erhöhen.
Die Effektivität eines Umweltregimes hängt nach diesem Modell von der Ausprägung der „Drei Cs“ ab. Dabei ist hervorzuheben (Greene, 1996) dass die Anforderungen an ein Regime je nach Materie variieren und es kein universelles „Rezept“ gibt. So waren die Ausgangsbedingungen beispielsweise beim, für den Rechtsvergleich herangezogenen Montreal-Protokoll (1987) zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (1985) grundverschieden von denen des Kyoto-Protokolls (Parson, 1993). Um dies zu skizzieren sei angeführt, dass das überraschend, Anfang der 1980er Jahre auftretende, Ozonloch weltweit zu großer Sorge vor direkten gesundheitlichen Auswirkungen führte. Zudem waren die Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge, namentlich die problematische Wirkung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) wissenschaftlich eindeutig (ebd.), sodass deren Ersetzung unmittelbar Wirkung zeigen würde. Im „Drei Cs“-Modell würden diese Gegebenheiten maßgeblich den Faktor Concern beeinflussen, da besorgniserregende eventuelle gesundheitliche Schäden und Klarheit über eine wirksame Lösungsstrategie (beides im Hinblick auf das Kyoto-Protokoll wohl geringer ausgeprägt) ein hohes Interesse der Staaten generierte, sich dem Ozonproblem umgehend anzunehmen.
Anwendung | mögliche Implikationen
Bei Betrachtung des Kyoto-Protokolls stellt sich nun die Frage, wie unter Heranziehen dieses Models im Rahmen eines Nachfolgeprotokolls auf die einzelnen Faktoren Einfluss genommen werden könnte, um dessen Effektivität mutmaßlich zu erhöhen. Im Folgenden sollen diese dazu genauer betrachtet und praktische Implikationen herausgestellt werden.
Concern
Wie oben bereits erklärt, ist bei der Betrachtung der Frage, wie Themen auf die politische Agenda eines Staates kommen, leicht ersichtlich, dass zwischen autoritären und demokratischen Staaten unterschieden werden muss. Ein zentraler Kritikpunkt am Kyoto-Protokoll stellt die Nichtmitgliedschaft einiger zentraler Akteure, insbesondere der USA als demokratischer Staat, dar. Aus diesem Grund soll hier das Augenmerk auf die Interessenvermittlung in Demokratien gerichtet werden.
Dabei spielt die Selektion und Externalisierung von Interessen auf innerstaatlicher, gesellschaftlicher Ebene eine maßgebliche Rolle. Damit wird zum einen die politische Agenda eines Staates bestimmt (bottom-up). Zum anderen bestimmt diese Agenda, welche Verhandlungsergebnisse der internationalen Ebene auf der nationalen potentiell ratifiziert werden können (top-down).
Keohane attestiert dem Medianwähler bezüglich der Klimaschutzthematik ein eher schwaches Lösungsinteresse (Keohane, 2014). Dies hat im Wesentlichen drei Gründe. Zum einen werden Interessen der Hauptprofiteure, zukünftige Generationen, im demokratischen System nicht vertreten. Zum anderen trügen die gegenwärtigen Wähler hohe Kosten für Klimaschutzmaßnahmen, deren positive Auswirkungen nicht nur erst zukünftig sondern auch ungewiss sind. Schließlich sind gerade vom Umweltschutz stark negativ betroffene Akteure wie Industrie und Gewerbe umfassend organisiert und werden sich z.B. durch Lobbyarbeit gegen restriktive Maßnahmen wehren.
Wie könnte dies in einem Nachfolgeprotokoll berücksichtigt werden? Lösungsansätze zur Steigerung des gesellschaftlichen Interesses setzen aus rationalistischer Perspektive an individuellen Anreizen an. So skizziert Keohane (2014) beispielsweise die Rückkopplung von Steuern auf CO²-Ausstoß zur Bevölkerung. Nach diesem Modell könnten Durchschnittsenergieverbraucher zu Nettogewinnern werden, was das Interesse des Medianwählers steigern würde. Aus konstruktivistischer Sicht läge der Fokus auf der Förderung von Werten, Normen und Ideen hin zum Aufbau einer breiten gesellschaftlichen Front, die sich für eine verbindliche Rechtssetzung im Bereich Klimaschutz einsetzen würde (ebd.). Konkrete Maßnahmen ließen sich dabei an der Unterstützung von NGOs und Interessengruppen, der Verbreitung von Informationen zur Relevanz des Themas oder politischem Druck auf nicht-handelnde Akteure festmachen.
Contractual Environment
Für Bedingungen, die die Mitgliedstaaten motivieren, die eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, sind das Risiko übervorteilt zu werden, Fairnesswahrnehmung sowie Transaktionskosten von maßgeblicher Relevanz.
Klimaschutzabkommen stellen ein Paradebeispiel des Problems der öffentlichen Güter dar. Die Kosten von Klimaschutzmaßnahmen sind für engagierte Staaten hoch. Dahingegen profitieren von diesen Maßnahmen alle Staaten bedingungslos. Daraus ergibt sich das Trittbrettfahrerproblem – kein Staat möchte sich für alle anderen aufopfern indem er progressiven, teuren Klimaschutz betreibt. Bleibt dieses Problem bestehen, werden rationale Akteure nicht handeln.
Um das Problem der öffentlichen Güter anzugehen, bieten sich aus rationalistischer Sicht neben Anreizmechanismen repressive und kooperative Mittel an. Marktbasierte Anreize könnten, wie im wirtschaftlichen Teil ausgeführt, über Steuern oder Emissionshandel geschaffen werden. Repressive und kooperative Mittel stellen Kontroll- und Sanktionsmechanismen dar. Diese könnten über die im Kyoto-Protokoll bereits bestehenden (Erfüllungskontrolle / -hilfe) hinaus weiter ausgebaut werden. Ein weiteres Instrument wäre ein Streitbeilegungsmechanismus, der den Vertragsparteien durch Sanktionierung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen zusätzliche Sicherheit vor dem Trittbrettfahrerproblem bieten könnte. Aus konstruktivistischer Sicht muss ein Nachfolgeprotokoll insbesondere Fairness- und Legitimationsfragen adressieren. Dabei könnten variierende Wahrnehmungen derselben durch einzelne Mitglieder eine Schwierigkeit darstellen. Dies impliziert die Notwendigkeit umfassender Konsultationsmöglichkeiten innerhalb des Regimes. Zudem könnte ein Änderungsmechanismus, wie er im Montrealer Protokoll (1987) verankert ist, eine Anpassung an sich ändernde Auffassungen und Gegebenheiten ermöglichen.
Capacity
Um die Leistungsfähigkeit von Staaten, Vereinbarungen umzusetzen, zu erhöhen, müssen materielle, politische und administrative Ressourcen im Sinne einer optimalen kollektiven Handlungsstrategie verteilt und unterstützt werden. Erster Kategorie könnten sich beispielsweise Netzwerke zum Austausch von Technologie und Managementkompetenzen sowie Mechanismen zu Verteilung finanzieller Mittel annehmen. Politische und administrative Leistungsfähigkeit könnte durch den Transfer von diesbezüglicher Information und Expertise gefördert werden. Zudem könnten internationale Experten nationale Verwaltungsapparate direkt unterstützen. Die im Kyoto-Protokoll enthaltenen Mechanismen (Clean Development, Joint Implementation, Klassifizierung in Annex I und II Staaten etc.) adressieren unterschiedliche Ressourcen und Kapazitäten bereits in umfassender Weise. Auch Zusammenarbeit mit anderen Organisationen – wie Entwicklungsbanken – könnte diese noch ergänzen.
Abschluss
Die aus dem Modell von Keohane, Haas und Levy implizierten Maßnahmen, die in den Rahmen eines Nachfolgeprotokolls einbezogen werden könnten, stellen Vorschläge dar. Zudem soll die dargestellte Vorgehensweise zeigen, wie mithilfe eines Erklärungsansatzes einzelne Begriffe operationalisiert und konkrete Maßnahmen abgeleitet werden könnten.
Ob sich unsere Überlegungen tatsächlich in den Ergebnissen der Weltklimakonferenz im Dezember widerspiegeln bleibt gespannt abzuwarten.
Literatur
Wirtschaftlicher Teil
Textnachweise:
Endres, A., 2013. Umweltökonomie, 4.,
aktualisierte und erw. Aufl. ed. Kohlhammer.
Feess, E., Seeliger, A., 2013.
Umweltökonomie und Umweltpolitik, 4., vollst. überarb. Aufl. ed. Vahlen
Heinrichs,
H., Michelsen, G., 2014. Nachhaltigkeitswissenschaften. Springer-Verlag.
Krol, G.-J., Schmid, A., 2002.
Volkswirtschaftslehre / eine problemorientierte Einführung, 21., grundlegend
überarb. Aufl. ed. Mohr Siebeck.
Krugman, P.R., Wells, R., 2010.
Volkswirtschaftslehre. Schäffer-Poeschel.
Mankiw, N.G., Taylor, M.P., 2012.
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 5., überarb. und erw. Aufl. ed.
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Talberg, A.,
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Tietenberg,
T.H., 2010. Cap-and-Trade: The Evolution of an Economic Idea. Agricultural and Resource Economics Review Vol. 39, 359–367.
Bildnachweise:
·
Eigene Grafiken basierend auf:
Abb.
1: Feess, E.,
Seeliger, A., 2013. Umweltökonomie und
Umweltpolitik, 4., vollst. überarb. Aufl. ed. Vah
len. S.
39.
Abb. 2: Heinrichs, H., Michelsen, G., 2014.
Nachhaltigkeitswissenschaften. Springer-Verlag. S. 267.
Abb. 3: Krugman, P.R., Wells, R., 2010. Volkswirtschaftslehre.
Schäffer-Poeschel. S. 606.
Abb. 4: Krol, G.-J., Schmid, A., 2002.
Volkswirtschaftslehre / eine problemorientierte Einführung, 21.,
grundlegend überarb. Aufl. ed.
Mohr Siebeck. S. 456.
Abb. 5: Mankiw,
N.G., Taylor, M.P., 2012. Grundzüge der
Volkswirtschaftslehre, 5., überarb. und erw. Aufl.
ed.
Schäffer-Poeschel. S. 266.
·
Modifizierte Grafik basierend auf:
Abb.6:http://www.clearpath.org/content/clearpath/en/why-clean-energy/american-leadership-needed/acid-rain-market-based-approach/_jcr_content/cp-content-parsys/column_control_5/par2/column_control/par1/image.img.jpg/1420488297622.jpg
Talberg, A., Swoboda, K., 2013. Emissions trading
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Weiterführende
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Rechtlicher Teil
Textnachweise:
Abschlusserklärung des G7-Gipfels.
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